(1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen im Sinne des § 3
Nr. 4 durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen
bedürfen  der  Genehmigung  (Anlagengenehmigung),  soweit  sich  nicht  aus  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt
zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten  gentechnischen  Arbeiten
zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken.

(2)  Die  Errichtung  und  der  Betrieb   gentechnischer   Anlagen,   in   denen
gentechnische  Arbeiten  der  Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, und
die vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind der zuständigen  Behörde  vor  dem
beabsichtigten  Beginn  der  Errichtung oder, falls die Anlage bereits errichtet
ist, vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs anzumelden.

(3) Auf Antrag kann eine Genehmigung für

    1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen
    Anlage oder

    2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils  einer  gentechnischen  Anlage
    (Teilgenehmigung)

erteilt werden.

(4) Die wesentliche Änderung der Lage,  der  Beschaffenheit  oder  des  Betriebs
einer  gentechnischen  Anlage  bedarf  der  Anlagengenehmigung.  Absatz 2 bleibt
unberührt.


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